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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldzumessung bei fahrlässiger Alkoholfahrt nach § 24a StVG

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Thüringer Oberlandesgericht
Az.: 1 Ss 80/05

Beschluss vom 16.01.2006

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Langensalza vom 05.10.2004

a) dahingehend abgeändert, dass der Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l geführt hat, schuldig ist;

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bad Langensalza zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I .

Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht Bad Langensalza den Betroffenen wegen des Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l geführt hat, gem. §§ 24a Abs. 1, 25 StVG zu einer Geldbuße von 350,00 € verurteilt sowie ihm ein Fahrverbot von 2 Monaten auferlegt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. rügt.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 30.09.2005 beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bad Langensalza vom 05.10.2004 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II .

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und entsprechend begründet worden.

Soweit der Beschwerdeführer allerdings die Verletzung formellen Rechts rügt, fehlt es an ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrügen (§§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG).

Bei der Aufklärungsrüge hinsichtlich der unterlassenen Vernehmung des Zeugen D. B. ist schon der Vortrag fehlerhaft, der Zeuge und das Beweisthema seien bereits im Einspruch gegen den Bußgeldbescheid benannt worden. Mit der Rüge wird auch nicht konkret vorgetragen, welche Umstä[…]


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