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Datenweitergabe an Dritte zu Prüfungszwecken durch Kfz-Haftpflichtversicherung – Auskunftsanspruch des Geschädigten

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AG Bremen, Az.: 9 C 30/13 Urteil vom 20.02.2014 Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 359,57 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.10.2012 zu bezahlen. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung der Kanzlei T… in Höhe von 120,66 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.02.2014 freizuhalten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 28 %, der Beklagte zu 1. darüber hinausgehend zu 9 % alleine und der Kläger zu 63 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Zahlungsantrags zu 1. wird auf 973,82 €, der Streitwert des Auskunftsantrag zu 2. auf 300,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend. Am 18.09.2012 verunfallte das vom Zeugen J… gesteuerte Klägerfahrzeug, Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen HB-…, im Kreuzungsbereich Merkurstraße/Stromer Landstraße mit dem vom Beklagten zu 1. gesteuerten Beklagtenfahrzeug LKW, amtliches Kennzeichen OHZ…, das seinerzeit bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. Der von der A281 kommende und links blinkende LKW fuhr geradeaus über die Kreuzung, der entgegen kommende PKW bog in diesem Moment nach links ab; der Mercedes wurde hinten rechts am Stoßfänger beschädigt. Nachdem die Beklagten bis spätestens zum 26.10.2012 zur Zahlung von 1.255,86 € aufgefordert worden waren, zahlten sie vorgerichtlich 282,04 € unter Zugrundelegung einer Mithaftungsquote von 25 %. Der Kläger trägt vor, dass sich der LKW auf der gegenüber liegenden Linksabbiegerspur befunden habe. Der er fortlaufend links geblinkt habe, sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Beklagte zu 1. gleichwohl geradeaus weiter fahren werde. Neben den Gutachterkosten in Höhe von 437,11 € und der Unfallpauschale von 25,00 € schuldeten die Beklagten vollumfängliche Erstattung der Reparaturkosten, die sich ausweislich des Schadensgutachtens der Firma K… auf 793,75 € beliefen. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 937,82 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.10.2012 zu bezahlen. 2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wer für die Erstellung des von ihr im Rahmen der vorgerichtlichen Auseinandersetzung vorgelegten Prüfberichts vom 17.10.2012, ID2340721, verantwortlich ist. 3. Die Beklagten werden Gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung der Kanzlei T… in Höhe von 186,24 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizuhalten. Die Beklagten beantragen, Die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, dass der LKW lediglich links geblinkt habe, um von der rechten auf die mittlere Geradeausspur zu wechseln. Anschließend sei der Blinker nicht zurück gesprungen. Der Kläger habe dem Beklagten zu 1. die Vorfahrt genommen. Zudem sei der Reparaturschaden übersetzt. Die Klage ist den Beklagten am 06.02. bzw. 07.02.2013 zugestellt worden….


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