LG Frankenthal, Az.: 2 HK O 79/12
Urteil vom 13.01.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 46.983,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 19.05.2012 Zug um Zug gegen Rückgabe folgender Gegenstände zu zahlen:
– 20 Stück Datalogic Falcon X3 inkl. 29 key, WLAN CCX 4, autoranging laser, Pistolengriff, Win mob 6.5 und 3 MP Farbkamera,
– 1 Stück Single Cradle
– 5 Stück 4-fach Batterielader
– 20 Stück Ersatzakku für Falcon X3 5000mA
– 3 Stück Datalogic Falcon X3 Scanner inkl. 29 key, WLAN CCX 4, autoranging laser, Pistolengriff, Win mob 6.5 und 3 MP Farbkamera.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 679,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 26.07.2012 für außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: HalfPoint/Bigstock
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Vertrages betreffend die Lieferung von Handscannern einschließlich zugehöriger Softwarelizenzen vor folgendem Hintergrund:
Die Klägerin beabsichtigte, die bis dahin in ihrem Lager im Werk Ladenburg von Hand vorgenommene Erfassung von Europaletten mittels Handscannern auf eine automatische Erfassung umzurüsten und damit die Beklagte zu beauftragen.
Mit Bestellungen vom 15.September 2011 (Anlagen K 1 und K 2 = Bl. 9-13 d.A.) bestellte die Klägerin deshalb bei der Beklagten 20 Stück Handscanner sowie eine Single Cradle (Ladestation) und darüber hinaus fünf Stück 4fach Batterielader sowie 20 Stück Ersatzakkus. Mit weiterer Bestellung vom 7.Dezember 2011 (Anlage K 4 = Bl. 16, 17 d.A.) bestellte die Klägerin zwanzig Softwarelizenzen für die Scanner und mit Bestellung[…]