AG Pinneberg – Az.: 60 C 3/18 – Urteil vom 25.09.2018
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 18.12.2017 zu TOP 4 (vorübergehende Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage) und zu TOP 8 (Neu- bzw. Wiederwahl des Beirates) werden für unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 54.533,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
Mit Schreiben vom 30.11.2017 lud die Verwaltung zu einer Eigentümerversammlung am 18.12.2017 ein, wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Anlage K2, Bl. 23 ff. der Akte verwiesen. Ausweislich des Schreibens wurde zusammen mit der Einladung „die Jahresabrechnung 2016 nebst Anlagen, der Wirtschaftsplan 2017, die Darstellung der Instandhaltungsrücklagen 2013, 2014, 2015 und 2016 in Vorbereitung auf Tagesordnungspunkt 3 das Urteil der letzten Klage nochmals zur Kenntnis“ übersandt.
Die Einladungen wurden an die ihr Wohnungseigentum selbst nutzenden Eigentümer in der Weise verteilt, dass sie durch den Hausmeister und den Verwalter in die Briefkästen eingeworfen wurden, wobei dies im Haus … in dem auch die Kläger wohnen, der Verwalter übernahm. Zwischen den Parteien streitig, ob mit diesen Unterlagen zusammen das Abmahnungsschreiben der Verwaltung vom 30.11.2017, vergleiche Anlage B2, Bl. 89 der Akte, übermittelt wurde. Bezüglich der Jahresabrechnung nebst Anlagen wird auf die mit der Anlage K5 vorgelegten Unterlagen, vergleiche Bl. 54 ff. der Akte, verwiesen.
Bei dem in der Einladung erwähnten Urteil handelt es sich um das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg am Verfahren 60 C 71/16 in diesem Verfahren war die Genehmigung der Jahresabrechnung insoweit für ungültig erklärt worden, als die Darstellung der Instandhaltungsrücklage betroffen ist. Hintergrund war, dass die Instandhaltungsrücklage über mehrere Jahre nicht ordnungsgemäß dargestellt wurde, der Wert der Instandhaltungsrücklage war jeweils höher angegeben als dies den Kontoständen entsprach, ohne dass dies erläutert wurde. Das Gericht hatte darauf hingewiesen, dass bei Unmöglichkeit der historischen Fortschreibung der Instandhaltungsrücklage eine ordnungsgemäße Abrechnung in der Weise erfolgen kann, dass die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss einen Näherungswert festlegen, der für den Bestand der Instandhaltungsrü[…]