LG Stade, Az.: 4 O 140/10, Urteil vom 07.01.2014
1. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte trägt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert wird auf bis zu € 9.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Der Beklagte war mit … verheiratet, mit der er zwei gemeinsame Töchter, die Klägerin und deren Schwester, …, hat.
Am 18. Februar 2002 errichteten der Beklagte und seine Ehefrau vor dem Notar …, das als Anlage K 1 vorgelegte gemeinschaftliche Testament. Darin vereinbarten sie u. a., dass für den Fall des Vorversterbens der Frau … der Beklagte befreiter Vorerbe werden und Nacherbfolge mit dem Tod des befreiten Vorerbes eintreten sollte. Als Nacherben bestimmten die Eheleute ihre Töchter … sowie deren Tochter … jeweils zu gleichen Teilen.
Die Ehefrau des Beklagten und Mutter der Klägerin verstarb am 13. August 2008. Zuvor hatte die Erblasserin – vertreten durch den Beklagten – mit notariellem Kaufvertrag vom 09. Mai 2008 das im Grundbuch des Amtsgerichts … eingetragene Grundstück … zum Preis von € 70.000,00 an ihre Tochter … veräußert. Den am 01. August 2008 an die Erblasserin geleisteten Kaufpreis überwies diese kurze Zeit später auf das Konto des Beklagten.
Das Testament wurde am 10. November 2008 eröffnet.
Die Klägerin behauptet, die Überweisung des Geldbetrages von € 70.000,00 sei rechtlich als Schenkung zu qualifizieren. Sie hat den Beklagten zunächst auf Auskunft nach § 2314 BGB in Anspruch genommen.
Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass er hinreichend Auskunft erteilt habe und keine Schenkungen stattgefunden hätten.
Durch Teil-Versäumnisurteil vom 03. August 2010 wurde der Beklagte im Wege der Stufenklage in erster Stufe verurteilt,
„(…)
Auskunft über den Bestand des Nachlasses der a[…]