Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen: 4 WF 20/04
Beschluss vom 26.02.2004
Vorinstanz: Amtsgericht Bonn – Az.: 40 F 439/03
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30. Januar 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 17.12.2003 – 40 F 439/03 (PKH) -, mit dem dem Kläger sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, soweit er mit vorliegender Klage monatlichen Trennungsunterhalt von mehr als 260,00 EUR verlangt, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten keinen höheren Trennungsunterhalt als monatlich 260,00 EUR verlangen kann. Der weitergehenden beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt damit die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
Nach dem derzeitigen Klagevortrag des Klägers kann dieser von der Beklagten keinen höheren Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB als monatlich 260,00 EUR verlangen.
Dieser Unterhaltsanspruch errechnet sich wie folgt:
1.
Der Senat geht mit dem Kläger von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der Beklagten von 1.658,71 EUR aus (vgl. insoweit Beschwerdeschrift vom 30.01.2004, Bl. 75, 77 GA).
2.
Dem Kläger ist zuzugestehen, dass diesem Einkommen die Steuerrückerstattung hinzuzurechnen ist, die die Beklagte im Jahre 2003 für 2002 erhalten hat. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass sie diese Steuerrückerstattung verbraucht hat. Soweit sie hierbei trennungsbedingten Mehrbedarf geltend macht, kann dies unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden, da bereits im Rahmen der Anwendung der Differenzmethode und der Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 auch trennungsbedingte Mehrkosten mit berücksichtigt sind. Damit erhöht sich das monatsdurchschnittliche Nettoeinkommen der Beklagten um 105,14 EUR auf 1.763,85 EUR.
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