LG Hannover, Az.: 4 S 98/13
Beschluss vom 29.01.2014
Gründe
I.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1. Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Foto: FreedomTumZ/BigstockDie Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der Mietsache, da sie das Mietverhältnis wirksam gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB gekündigt haben.
Die Kläger sind durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Beklagten an einer ordnungsgemäßen Verwertung des Mietobjekts gehindert. Unter den Begriff der Verwertung fallen insbesondere auch bauliche Veränderungen und Umbaumaßnahmen im Rahmen einer Sanierung oder Modernisierung. Zwar ist der Schwammbefall des Objekts zwischen den Parteien streitig, jedoch haben die Kläger substantiiert zu den geplanten Modernisierungsmaßnahmen vorgetragen. Sie beabsichtigen, in der Wohnung der Beklagten ein Bad einzubauen, wobei auch der unter der Wohnung der Beklagten gelegene Wohnraum miteinbezogen werden soll. Dass der Einbau eines Badezimmers eine erforderliche Modernisierungsmaßnahme darstellt, ist aus Sicht der Kammer zweifelsfrei.
Die von den Klägern beabsichtigte Verwertung ist auch angemessen. Der Verwertungsabsicht müssen vernünftige und nachvollziehbare Erwägungen zugrunde liegen, wobei die Privatnützigkeit des Eigentums zu respektieren ist. Dass ein Vermieter ein Wohnzwecken dienendes Mietobjekt mit einem Badezimmer ausstatten will und zudem den Wohnraum durch Zusammenfassung einzelner Wohnungen vergrößern will, ist ein derartiges nachvollziehbares Interesse und begegnet keinen Bedenken. Insbesondere müssen die Interessen des Mieters am Fortbestand des Mietverhältnisses hinter denen des Vermieters zurückstehen, soweit dieser beabsichtigt, eine Wohnung mit einem Bad auszustatten (so auch BayObLG, Urteil vom 17.11.1983, NJW 1984, 372).
Würden die Kläger die Sanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen nicht vornehmen, würden ihnen erhebliche Nachteile in Gestalt finanzieller Einbußen drohen. Es bedarf keiner w[…]