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Zulage (übertarifliche) – Verrechnung durch Arbeitgeber

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Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR 820/07
Urteil vom 27.08.2008

In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2008 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. August 2007 – 11 Sa 334/07 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Anrechnung einer tariflichen Einmalzahlung.

Der Kläger ist seit 1985 als Vorarbeiter bei der Beklagten beschäftigt.

Aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Am 22. April 2006 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. und die IG Metall Bezirksleitung NordrheinWestfalen ein Abkommen über die Tariflöhne in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (LA) in dem ua. Folgendes geregelt ist:

㤠2 Monatsgrundlohn РSummarische Arbeitsbewertung

1. Für die Monate März bis Mai 2006 gelten die bisherigen Lohntabellen, gültig ab 1. März 2005, weiter.

2. Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe des § 6 für diese drei Monate mit der Abrechnung für Mai 2006 einen Einmalbetrag, der für Vollzeitbeschäftigte 310 Euro beträgt.

3. Mit Wirkung ab 1. Juni 2006 wird der gemeinsame Ecklohn der Monatsgrundlohntabelle von 1.860,67 Euro um 3 % auf 1.916,49 Euro erhöht.

§ 3 Monatsgrundlohn – Analytische Arbeitsbewertung

1. Für die Monate März bis Mai 2006 gelten die bisherigen Lohntabellen, gültig ab 1. März 2005, weiter.

2. Die gewerblichen Arbeitnehmer erhalten nach Maßgabe des § 6 für diese drei Monate mit der Abrechnung für Mai 2006 einen Einmalbetrag, der für Vollzeitbeschäftigte 310 Euro beträgt.

3. Mit Wirkung ab 1. Juni 2006 wird der Steigerungsbetrag 1 der tariflichen analytischen Arbeitsbewertung von 25,1911 Euro um 3 % auf 25,9468 Euro erhöht. …

§ 6

Einmalbetrag

1. Die Betriebsparteien können den Einmalbetrag gem. §§ 2 Nr. 2, 3 Nr. 2 bei unterdurchschnittlicher, schlechter Ertragslage zeitlich innerhalb der Laufzeit des Tarifvertrages verschieben oder bis auf Null reduzieren oder bei überdurchschnittlicher, guter Ertragslage bis auf das Doppelte durch freiwillige Betriebsvereinbarung erhöhen.

Vereinbare[…]


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