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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen sexueller Belästigung

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LAG Sachsen, Az.: 2 Sa 615/16, Urteil vom 03.05.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 10.11.2016 – 8 Ca 2350/16 – wird unter Einschluss des Auflösungsantrages auf Kosten der Beklagten z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund außerordentlicher, fristloser Arbeitgeberkündigung der Beklagten mit Schreiben vom 28.06.2016, dem Kläger zugegangen am 30.06.2016, hilfsweise ordentlich erklärt zum 31.10.2016, sein Ende gefunden hat.

Unverändert geht es dem Kläger auch um seine Prozessbeschäftigung sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Im zweiten Rechtszug verfolgt die Beklagte hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien gegen eine 130.000,00 € nicht überschreitende Abfindung zum 31.10.2016.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes im ersten Rechtszug wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG im Wesentlichen abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des Ausgangsurteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 10.11.2016 – 8 Ca 2350/16 – Bezug genommen. Dort ist nach Aktenlage das tatsächliche Vorbringen beider Parteien im Wesentlichen vollständig und richtig beurkundet. Tatbestandsrügen hat keine Seite erhoben.

Symbolfoto: sidarta/Bigstock

Zu ergänzen ist lediglich Folgendes: Erklärt und im Streit sind sowohl Tat- wie Verdachtskündigungen.

Die am 20.07.2016 bei dem Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage wurde der Beklagten unter dem 27.07.2016 zugestellt.

Auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist ein Verhaltenskodex (Code of Conduct) in seinem Einleitungsteil bzw. auf Seite 3 unter der Überschrift „Unsere Standards für Zusammenarbeit“, „Gegenseitiger Respekt und Offenheit“ auszugsweise folgenden Inhaltes: „(…) Die Leitlinien gelten unabhängig von Hierarchiestufen für alle Beschäftigten und alle Unternehmensbereiche. (…)“

„(…) Jeder Beschäftigte ist aufgefordert, zu einer Atmosphäre respektvollen Miteinanders beizutragen, in der jegliche Art von persönlicher Belästigung ausgeschlossen wird –[…]


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