AG Hamburg, Az.: 35a C 390/15, Urteil vom 02.03.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz von 147,56 Euro Rechtsanwaltskosten nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für deren Geltendmachung und Zinsen.
Dass bei einer anwaltlichen Erstmahnung die außergerichtliche Kostentragung in der Regel ausgeschlossen ist, trifft zu und entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.05.2016, IX ZR 208/15, Rn. 20). Zwar können Rechtsverfolgungskosten im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang zu dem wegen Verzugs erstattungsfähigen Schaden gehören. Sie müssen jedoch durch den Verzug verursacht worden sein. Daran fehlt es, wenn die Rechtsanwaltskosten schon vor Zugang der verzugsbegründenden Mahnung angefallen sind.
Wenn der mit der verzugsbegründenden Mahnung beauftragte Rechtsanwalt nach Verzugseintritt weiter tätig geworden ist, führt das nur zur Ersatzfähigkeit von Kosten, die dadurch zusätzlich angefallen sind. Denn nur dann handelt es sich um einen durch den Verzug verursachten Schaden. Die hier geltend gemachte Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist bereits vor Zugang der Mahnung vollständig angefallen. Nach Vorbemerkung 2.3 VV RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Soweit Zinsen auf die ursprüngliche Hauptforderung erst später geltend gemacht worden sind, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 16 RVG. Wenn die Fälligkeit der Gebühren erst nach Verzugseintritt angefallen ist, ändert das an der fehlenden Kausalität zwischen Verzug und Anfall der Gebühren nichts.
Ein Gebührengutachten ist nicht einzuholen. Es handelt sich um Rechtsfragen, die durch das Gericht zu entscheiden sind, und auch nicht um Fälle des § 3a Abs. 2 oder § 14 Abs. 2 RVG.
Ein Fall, in dem die Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung des Anspruchs unabhängig vom Verzug aufgrund einer zu vertretenden Vertragsverletzung zu erstatten wären, liegt nicht vor.
Die Nebenansprüche entfallen mangels Hauptanspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.[…]