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Die Weinsammlung eines Ehegatten stellt keinen gemeinsamen Haushaltsgegenstand der Ehegatten dar, wenn sie nicht deren gemeinsamen Lebensführung dient. Der Nichtweinsammler hat daher gegenüber dem Ehegatten der die Weinsammlung angeschafft hat, keinen Anspruch auf Aufteilung der Weine (AG München, Urteil vom 03.12.2010, Az.:566 F 881/08). Unter Umständen kommt jedoch ein Zugewinnausgleichsanspruch in Frage.[…]