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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fluggastrechteverordnung: Ausgleichszahlung bei Flügen in die Schweiz

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AG Hannover, Az.: 562 C 9420/13

Urteil vom 28.03.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung wegen eines nicht planmäßig durchgeführten Fluges.

Symbolfoto: fintastique/Bigstock

Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Deutschland, für den 18.03.2013 einen Flug von Boa Vista (Kapverden) nach Basel-Mulhouse. Nach planmäßig erfolgtem Abflug aus Boa Vista erfolgte eine Zwischenlandung auf Sal. Beim Start in Sal platzte ein Reifen des Flugzeugs, weshalb die Maschine statt in Basel-Mulhouse in Frankfurt am Main landete. Die planmäßige Ankunftszeit in Basel-Mulhouse war um 21.25 Uhr, die tatsächliche Ankunft des Klägers in Frankfurt am Main um 21.16 Uhr. Der Kläger wurde sodann mit dem Bus von Frankfurt am Main nach Basel befördert und erreichte das Ziel am nächsten Morgen gegen 03.00 Uhr.

Der Kläger macht wegen der nicht planmäßigen Ankunft in Basel eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR geltend

Der Kläger behauptet, dass der Flug … am 18.03.2013 von Boa Vista nach Basel-Mulhouse eine Ankunftsverspätung von fast 6 Stunden gehabt habe. Daher ist er der Ansicht, dass ihm gemäß Art. 7 (1) c) VO (EG) Nr. 261/2004 ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR zustehe. Er meint, die Fluggastrechteverordnung sei vorliegend anwendbar, da der streitgegenständliche Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates, nämlich Frankreich, gegangen sei. Selbst wenn der Flughafen Basel-Mulhouse zum schweizerischen Staatsgebiet gehören sollte, sei die Verordnung aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vom 21.06.1999 in Fassung des Beschlusses Nr. 2/2010 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 26.11.2010 anwendbar.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 […]


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