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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sorgerechtsverfahren – Tragung der Gutachtenkosten

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OLG Braunschweig – Az.: 1 UF 180/20 – Beschluss vom 22.07.2022

Auf die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Braunschweig vom 11.11.2020 abgeändert.

Die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind J. D. J. C., geb. am 10.08.2014, wird insgesamt aufgehoben und auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen.

Braunschweig vom 11.11.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt, wobei Gutachtenkosten für dieses Verfahren nur in Höhe von 15.862,90 € erhoben werden.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Eltern des inzwischen sieben Jahre alten J. haben am 23.09.2016 geheiratet, leben seit dem 31.08.2018 getrennt und sind durch das Amtsgericht Braunschweig in dem Scheidungsverfahren zum Aktenzeichen 247 F 221/19 S im Dezember 2021 rechtskräftig geschieden worden; anhängig ist noch die Verbundsache Zugewinnausgleich. J. hat seit der Trennung der Eltern und dem Umzug der Mutter von H. nach B. in deren Haushalt gelebt.

Der Umgang des Kindes mit dem Vater wurde erstmals durch Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 28.05.2019 in dem Verfahren zum Aktenzeichen 247 F 232/18 UG geregelt. Schwierigkeiten bei der Umsetzung führten zu weiteren Verfahren und einer Umgangspause zwischen Oktober 2019 und September 2020; die Gründe hierfür sind zwischen den Eltern streitig.

In einem auf Antrag der Kindesmutter geführten Gewaltschutzverfahren zum Aktenzeichen 247 F 255/19 EAGS wurde durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Braunschweig vom 14.10.2019 wegen Dringlichkeit ohne mündliche Erörterung gegen den Kindesvater bis zum 13.04.2020 ein Näherungsverbot verhängt. In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019 haben die Kindeseltern sodann eine Vereinbarung getroffen, nach der Umgang zwischen Vater und Sohn zunächst begleitet wieder angebahnt und Kontakt zur Erziehungsberatungsstelle B. aufgenommen werden sollte.

Daneben wurde aufgrund der seitens der Kindesmutter erhobenen Vorwürfe, wonach der Kindesvater ihr durch Schubsen und Zuschlagen eines Kofferraumdeckels Verletzungen zugefügt habe, seitens des Amtsgerichts das vorliegende Verfahren zum Sorgerecht von Amts wegen eingeleitet. Das Verfahren wurde jedoch zunächst nicht weiter betrieben, nachdem das Jugendamt in Berichten vom 05.11.2019 und 18.02.2020 sorgerechtliche Maßnahmen nicht für notwendig erachtet hatte.

Soweit die Kindesmutter wegen der Vorfälle zudem Strafanzeig[…]


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