AG Hamburg-Harburg, Az.: 618 Ds 108/16, Beschluss vom 02.12.2016
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens der Anklageschrift vom 10.03.2016 der Staatsanwaltschaft Hamburg wird abgelehnt.
2. Die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.
Gründe
Mit der Anklageschrift vom 10.03.2016 wirft die Staatsanwaltschaft Hamburg dem Angeschuldigten eine Falschbeurkundung im Amt gem. § 34S StGB vor.
Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, am 12.02.2015 in der …straße … in seiner Funktion als Prüfingenieur („TÜV-Sachverständiger“) der Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger e.V. (KÜS) für die Abnahme der Hauptuntersuchung im Rahmen einer sog. „Nachkontrolle“ für das Fahrzeug Peugeot 306 – … – trotz bestehender und erkannter erheblicher Mängel in seinem Prüfbericht vom 12.02.2015 (…) dem Fahrzeug Mängelfreiheit bescheinigt und eine entsprechende Prüfplakette (HU-Plakette) erteilt zu haben.
Das Verfahren war – bereits – aus Rechtsgründen nicht zu eröffnen.
Dahingestellt bleiben kann, ob der Angeschuldigte in Hinblick auf die – zweite – Nachuntersuchung verpflichtet gewesen wäre, eine umfassende Untersuchung des gesamten Fahrzeuges vorzunehmen oder ob er seine Prüfpflicht lediglich in Hinblick auf die von ihm nicht durchgeführte (gleiches gilt hinsichtlich der „Erstprüfung“) 1. Nachprüfung und den in dieser Vorprüfung aufgeführten Mängel beschränken durfte. Mithin lediglich die in der ersten Nachuntersuchung aufgeführten Mängel Gegenstand seiner Prüfpflicht waren.
Denn weder die Erstellung eines inhaltlich unzutreffenden Prüfberichts (1) noch die Erteilung einer Prüfplakette trotz festgestellter erheblicher Mängel (2) erfüllt den Tatbestand einer Falschbeurkundung im Amt.
(1.)
Symbolfoto: sylv1rob1/BigstockDie Erstellung eines „unrichtigen“ TÜV-Untersuchungsberichts unterfällt nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (u.a. OLG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2013, 1 – 78[…]