Hinterlässt der Erblasser nach seinem Tod mehr als einen Erben, so bilden diese gemeinsam eine so genannte Erbengemeinschaft. Grundsatz der Erbengemeinschaft ist es, dass der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Miterben wird. Jeder Miterbe kann also nur über seinen Anteil am Gesamtnachlass und nicht über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen verfügen.
Foto: Yastremska/bigstockEine Erbengemeinschaft ist grundsätzlich jedoch nicht darauf ausgelegt, dass sie in diesem Zustand andauert. Vielmehr dient sie der Auseinandersetzung des Nachlasses. Darunter versteht man in erster Linie die Aufteilung des Erbes unter den verschiedenen Erben. Bis es jedoch zu einer solchen Auseinandersetzung kommt, ist der Nachlass von allen Miterben gemeinschaftlich zu verwalten. In diesem Fall müssen zwangsläufig verschiedene Entscheidungen getroffen, Verwaltungsmaßnahmen also vorgenommen werden. Wann diese einstimmig und wann eine Stimmenmehrheit ausreicht, ist festgelegt.
Verwaltungsmaßnahmen
Doch was versteht man genau unter dem Begriff der Verwaltungsmaßnahmen? Der Gesetzgeber fasst diesen Begriff sehr weit. Danach gehören zur Verwaltung alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die zur Erhaltung, Vermehrung, Sicherung und Nutzung des Nachlasses gerichtet sind.
Bei diesen wird zwischen
ordnungsgemäßer oder laufender Verwaltung,
außerordentlicher Verwaltung und
Notverwaltung
unterschieden.
Ordentliche Verwaltungsmaßnahmen
Um der Praxis gerecht zu werden, verlangt das Gesetz nicht in allen verwaltungsabhängigen Entscheidungen eine Einstimmigkeit der Erben. Für ordentliche Verwaltungsmaßnahmen, also solche ohne große wirtschaftliche Bedeutung sieht das Gesetz vor, dass diese von der Erbengemeinschaft unter einfacher Stimmmehrheit beschlossen werden darf. Unter solche Maßnahmen fallen diejenigen, welche der Beschaffenheit des betroffenen Nachlassgegenstandes und dem Interesse der Miterben entsprechen.
Durch den Mehrheitsbeschluss werden im Außenverhältnis alle Miterben gleichermaßen verpflichtet. Es wird also gegenüber den Minderheitsstimmungen der Erbengemeinschaft eine Vertretungsmacht fingiert.
In je[…]