AG Hamburg, Az.: 36a C 459/13
Urteil vom 24.10.2014
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.248,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2011 abzüglich jeweils am 13.08.2013, 11.09.2013, 11.10.2013, 12.11.2013, 11.12.2013 sowie am 10.01.2014 gezahlter 25,00 € zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 150,00 € erledigt ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungspflichten aus einem Mobilfunkvertrag.
Die Klägerin betreibt in Deutschland ein Mobilfunknetz.
Symbolfoto: Dean Drobot/BigstockAm 12.04.2011 erteilte der Beklagte der Klägerin den Auftrag, eine SIM-Karte auszugeben, mit der es möglich ist, die Mobilfunkleistungen der Beklagten zu nutzen. Dabei waren der Tarif „SuperFlat Internet Allnet“ sowie eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten vorgesehen. Als Bankverbindung, von welcher die Entgelte abzubuchen sein sollten, wurde diejenige von Frau Y. eingetragen und eine Einzugsermächtigung für dieses Konto erteilt. Frau Y. unterzeichnete diese als „Kontoinhaberin“, wohingegen der Beklagte das Dokument als „Auftraggeber“ unterzeichnete. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage K1 zur Akte gereichte Auftragsdokument verwiesen. Ebenso wird verwiesen auf die als Anlage K2 zu den Akten gereichten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, auf welche der Vertrag gemäß Anlage K1 verweist.
Die Klägerin nahm den Antrag an und gab eine Rufnummer und die SIM-Karte frei. Die SIM-Karte ging an Frau Y., welche die Leistungen der Beklagten nutzte. Der Beklagte hingegen wollte dies nicht und konnte es mang[…]