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Verfolgungsverjährung – Ahndung von Ordnungswidrigkeit nicht geboten!

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OLG Hamm
Az: 1 Ss OWi 244/05
Beschluss vom 17.05.2005

Auf den Antrag des Betroffenen vom 9. Februar 2005 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom
4. Februar 2005 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 05. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, die dem Betroffenen auch seine notwendigen Auslagen zu erstatten hat (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1 u. 4 StPO).
Gründe:
Das Amtsgericht Detmold verhängte gegen den Betroffenen mit Urteil vom 4. Februar 2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 80,- €. Nach den zugrunde liegenden Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Betroffene als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Barntrup am 26. Januar 2004 per Funkalarm eine Feuermeldung erhalten und daraufhin mit einem Privat-PKW von seiner Arbeitsstelle bei der Stadt Lüdge aus die Fahrt zur ca. 10 km entfernt liegenden Feuerwache Barntrup angetreten, wobei er auf dieser Fahrt um 10.21 Uhr die L 947 Richtung Barntrup mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h (nach Abzug von 4 km/h Toleranz) befuhr, obwohl dort außerhalb geschlossener Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274 auf 70 km/h beschränkt ist.

Der Senat hat das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, da er eine Ahndung der dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsordnungswidrigkeit nicht für geboten hält. Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47 OWiG ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig; das Rechtsbeschwerdegericht kann auch ohne vorherige Zulassung der Rechtsbeschwerde eine solche Verfahrenseinstellung aussprechen (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 47 Rdnr. 41 m.w.N.). Der Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedurfte es gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 OWiG nicht, da gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße in Höhe von 80,- € verhängt wurde und die Staatsanwaltschaft erklärt hatte, an der Hauptverhandlung nicht teilzunehmen.

Eine Ahndung der dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsordnungswidrigkeit erscheint zum einen deshalb nicht geboten, weil Verfolgungsverjä[…]


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