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Revisionsbeschränkung auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis

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OLG Stuttgart, Az.: 4 Ss 672/96

Urteil vom 07.01.1997

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 01. Juli 1996 unter Aufhebung des verhängten Fahrverbots dahin abgeändert, daß dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und seine drei Führerscheine eingezogen werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Angewandte Vorschriften: §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2, 230, 52, 69 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 69a Abs. 4 StGB
Gründe
I.

Symbolfoto: Vladru/Bigstock

Das Amtsgericht N. hatte den Angeklagten am 5. März 1996 wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit zu der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 100,00 DM verurteilt. Außerdem hatte es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß dem Angeklagten vor Ablauf von 4 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden durfte.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Tübingen am 1. Juli 1996 mit der Maßgabe, daß es die Höhe des Tagessatzes auf 80,00 DM festsetzte, von der Entziehung der Fahrerlaubnis absah und auf ein Fahrverbot von 3 Monaten erkannte.

Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den „Rechtsfolgenausspruch“ beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist der Auffassung, daß dem Angeklagten die Fahrerlaubnis hätte entzogen werden müssen, weil keine Ausnahme vom Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB vorliege. Das von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Zum Tathergang hat das Landgericht festgestellt:

Am Abend des 11. November 1995 hielt sich der Angeklagte zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau bei der Feier einer Südtiroler Musikgruppe in P., Markung N.. auf. Dort trank er in der Zeit von etwa 22.00 Uhr bis 1.45 Uhr Bier und Whisky-Cola. Am 12. November 1995 gegen 1.45 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw Audi Coupe, amtliches Kennzeichen … mit seiner jetzigen Ehefrau […]


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