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Übertragung der Entscheidung über die Auswahl der Grundschule auf einen Elternteil

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 UF 105/18 – Beschluss vom 08.10.2018

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14.06.2018 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14.06.2018 abgeändert.

Der Mutter wird die Befugnis allein übertragen, über die Grundschule zu entscheiden, in welcher die Kinder M… und Mo… S… eingeschult werden sollen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht seine Anträge, ihm das Schulbestimmungsrecht allein zu übertragen und die Mutter zu verpflichten, der Meldung der Kinder mit Zweitwohnsitz beim Vater zuzustimmen, zurückgewiesen. Auf die gemäß § 66 FamFG zulässige Anschlussbeschwerde, die denselben Verfahrensgegenstand betrifft (vergleiche auch Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 66 Rn. 8), ist die Befugnis, über die von den Kindern zukünftig zu besuchende Grundschule zu entscheiden, der Mutter allein zu übertragen.

Zu diesem Ergebnis ist der Senat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Eltern in der Beschwerdeinstanz und der Angaben der Eltern, der Kinder, der Verfahrensbeiständin und der Vertreterin des Jugendamtes im Anhörungstermin vor dem Senat vom 27.09.2018 gelangt. Wegen der Anhörung der Beteiligten wird auf den Anhörungsvermerk zum Senatstermin vom 27.09.2008 verwiesen.

I.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, § 1628 S. 1 BGB. Die aufgrund von § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird (BGH, FamRZ 2017, 119 Rn. 9; FamRZ 2017, 1057 Rn. 14). Ein Eingriff in die – gemeinsame – elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das […]


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