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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehegatten als Gesamtschuldner bei Darlehensaufnahme für gemeinsames Haus

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Das Dilemma der gemeinsamen Schulden: Verbindlichkeiten von Ehepartnern in der Trennungsphase
Die rechtliche Frage um die Verbindlichkeiten von Ehepartnern bei einer gemeinsamen Darlehensaufnahme für ein Haus steht im Mittelpunkt dieses Sachverhalts. Hierbei geht es speziell um die internen Haftungen für Kreditraten nach der Trennung der Ehepartner und um die Vermögensmehrung eines Ehepartners auf Kosten des anderen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 UF 128/19 >>>

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Regelung der gemeinsamen Verbindlichkeiten nach Trennung
Laut den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 748, 755 BGB, ist festgelegt, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten, die sie im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Eigentum eingegangen sind, im Innenverhältnis nach dem Verhältnis ihrer Anteile an dem Gegenstand haften. Im hier betrachteten Fall wurde ein Darlehen für ein den Parteien gemeinsam gehörendes Hausgrundstück aufgenommen. Die Beteiligten erklären übereinstimmend, dass es keine schriftlichen Vereinbarungen hinsichtlich der internen Haftung für die Kreditraten gibt.
Fortsetzung der Kostentragung nach Trennung
Obwohl es keine ausdrücklichen Vereinbarungen gab, wurde die Praxis der Kostentragung auch nach der Trennung der Ehepartner fortgesetzt. Es wurde einvernehmlich gehandhabt, dass die während der Ehe bestehenden Kostenregelungen fortgeführt wurden und dass kein nachträglicher Ausgleich für übernommene Kosten erfolgen sollte. Bis September 2014 wurden die Darlehensraten vom Antragsgegner weiterbezahlt, ohne dass wechselseitige Ausgleichsansprüche entstanden.
Einvernehmliche Regelungen und Absprachen
Im Anschluss an das Trennungsjahr versuchte der Antragsgegner eine einvernehmliche Regelung mit der Antragstellerin bezüglich der Immobilie zu erreichen. Dieses Bestreben deutet darauf hin, dass bis Herbst 2014 wechselseitige Ausgleichsansprüche konkludent ausgeschlossen waren. Ein weiteres Indiz hierfür ist, dass die Antragstellerin keine Ausgleichszahlung verlangte, als sie die Ratenzahlungen einstellte.
Wechsel der Verhältnisse nach Trennung
Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft führt in der Regel dazu, dass kein Anlass mehr besteht, für einen Ehepartner dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen. Das vorherige Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem die beiderseitigen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung gestanden haben, wird aufgehoben. In diesem speziellen Fall hat die Antragstelleri[…]


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