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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sonderzahlung – Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers

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Landesarbeitsgericht Hamburg, Az.: 1 Sa 25/15, Urteil vom 26.05.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Juni 2015 (9 Ca 601/14) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung restlicher Sonderleistung für das Jahr 2014.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1984 tätig, zunächst aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1. Januar 1984, dem ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 16. Oktober 1984 folgte (Anlagenkonvolut K 1 zur Klagschrift, Bl. 6 bis 13 d.A.). Unter § 3 des Vertrages vom 16. Oktober 1984 ist unter anderem vorgesehen:

„Zusätzlich zum Grundgehalt wird – nach Ablauf der Probezeit – als freiwillige Leistung – eine Weihnachtsgratifikation gezahlt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt.

Sofern das Arbeitsverhältnis vor dem 01. April eines Jahres begonnen hat, soll auf die vorstehende Gratifikation im Juni dieses Jahres ein Vorschuß in Höhe von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt werden. Sofern zwischen Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem 30. November eines Jahres weniger als 11 Monate liegen, beträgt die Gratifikation 1/12 für jeden Monat des Arbeitsverhältnisses.

Endet das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03 des Folgejahres, ist das Unternehmen berechtigt, die geleistete Gratifikation von der letzten Gehaltszahlung… einzubehalten.“

Der Klägerin wurde bis einschließlich 2013 jedes Jahr zusätzlich zu den monatlichen Entgelten ein volles Bruttomonatsgehalt hälftig mit der Abrechnung im Mai und hälftig mit der Abrechnung im November gezahlt. Im Mai 2014 wurde der Klägerin ein halbes Bruttomonatsgehalt i.H.v. € 999,00 gezahlt, das in der Gehaltsabrechnung als „Abschl. J-Gratifikation“ ausgewiesen wurde. Eine weitere Äußerung der Beklagten zur Zahlung im Mai 2014 erfolgte nicht. Die Klägerin erhielt im Jahre 2014 ebenso wie die übrigen Beschäftigten der Beklagten, die gleichlautende vertragliche Regelungen haben, keine weitere Leistung auf die Sonderzahlung.

Die Beklagte erzielte bei Auszahlung der Gratifikation in Höhe eines halben Bruttomonatsentgelts an alle Beschäftigte ein Ergebnis von € 384.628,00, das bei einer Gratifikationszahlung in Höhe eines ganzen Gehalts – € 6.221 betragen hätte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr für 2014 ein volles Gehalt als Sonderzahlung zustehe. Der Freiwilligkei[…]


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