AG Erfurt, Az.: 5 C 1738/12
Urteil vom 17.12.2014
Das Versäumnisurteil bleibt aufrecht erhalten; die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die (weiteren) Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Parteien sind Geschwister. Die Beklagte wurde von der am 12.05. 2009 verstorbenen Mutter, Frau Elfriede R., durch Testament vom 12.03.2009 als alleinige Erbin eingesetzt. Die Klägerin beansprucht als Pflichtteilsberechtigte Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie – im Wege der Klageerweiterung – Versicherung der Richtigkeit an Eides Statt und sodann Auszahlung des sich nach Erfüllung der vorgenannten Ansprüche ergebenden Pflichtteils.
Unter dem AZ VI 688/09 erstellte die Beklagte vor dem Amtsgericht Erfurt am 29.06.2009 ein Nachlassverzeichnis, woraus sich unter Berücksichtigung der Nachlassmasse abzüglich Nachlassverbindlichkeiten und Todesfallschulden ein negativer Saldo, d.h. eine Nachlassüberschuldung ergibt.
Die Klägerin behauptet, sie sei hinreichend prozessfähig.
Das Nachlassverzeichnis habe die Beklagte unvollständig und teilweise falsch ausgefüllt. Insbesondere seien Rückerstattungen aus einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 (anteilig), die hochwertige Wohnungseinrichtung, Hausrat und Schmuck nicht hinreichend angegeben bzw. bei der Wertstellung berücksichtigt worden.
Die Klägerin ist schließlich der Auffassung, der Auskunftsanspruch sei nicht durch Erfüllung erloschen.
Mit der am 09.07.2012 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 25.07.2012 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst den Auskunftsanspruch und auf den weiteren Stufen Auszahlung des Pflichtteils nebst Zinsen sowie Anfechtung des Testamentes geltend gemacht.
Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.04.2013 nicht erschienen und auch ihre Verhandlungsunfähigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat[…]