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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung aufgrund starken Rauchens einer Mitmieterin

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Amtsgericht Wennigsen
Az.: 9 C 156/01
Urteil verkündet am 14.09.2001

In dem Rechtsstreit wegen Mietzinsforderung hat das Amtsgericht Wennigsen auf die mündliche Verhandlung vom 30.08.2001 für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.585,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 DUG auf jeweils 317,00 DM seit dem 04.03., 04.04., 04.05., 04.06. und 04.07.2001 zu zahlen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Klägerin fallen die durch die Anrufung des unzuständigen AG Hannover entstandenen Mehrkosten zur Last.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Klägerin beansprucht Zahlung rückständigen Mietzinses.
Mit Vertrag vom 27.06.1994 mietete die Beklagte von der Klägerin deren im Hause, gelegene Wohnung. Die Beklagte erhielt am 01.07.1994 den vertragsgemäßen Mietbesitz, zahlte indes seit Feburar 2001 nicht mehr den vereinbarten Mietzins, sondern minderte diesen um die Hälfte der monatlichen Kaltmiete, d.h. monatlich um jeweils 317,00 DM. Die aufgelaufenen Mietrückstände stellen die Klagforderung dar.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.585,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 1 DÜG auf jeweils 317,00 DM seit dem 04.03., 04.04., 04.05, 04.06. und 04.07.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die vermietete Wohnung nicht (mehr) vertragsgemäß nutzen zu können. Hierzu trägt die Beklagte vor, daß aufgrund eines exzessiven Rauchgenusses der schräg unterhalb wohnenden Mitmieterin weder ein Aufenthalt auf dem eigenen Balkon, noch hinreichendes Lüften der Wohnung möglich sei. Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung ein Einwirken auf die Mitmieterin zu Unrecht unterlassen habe, sie daher zur


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/rauchen.htm

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