OLG Oldenburg
Az.: 5 U 25/14
Urteil vom 14.05.2014
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 08.01.2014 (9 O 2291/13) abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. … Versicherungsschutz wegen aller Haftpflichtforderungen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumfällarbeiten Anfang 2013 im Bereich der …, … zu gewähren hat.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Parteien sind verbunden durch einen Versicherungsvertrag über eine private Haftpflichtversicherung zur Versicherungsnummer …, die durch den als Bl. 5 ff. aktengegenständlichen Versicherungsschein (Anlage K 1) dokumentiert ist. Im Versicherungsschein heißt es:
„Versichert ist:
Privathaftpflicht
Haftpflichtversicherung als Privatperson für den Versicherungsnehmer (…)
Der Versicherungsschutz umfasst unter anderem:
(…- Es folgen verschiedene Beispiele)“
Im Weiteren wird auf die Bedingungen und Erläuterungen für die Haftpflichtversicherung FS 3.62 (05.09) sowie den Versicherungsantrag vom 14.08.2009 verwiesen. Die genannten Bedingungen sind als Anlage B 1 (Hülle als „Bl. 53“) ebenfalls Gegenstand der Akte. Auf S. 3 des Versicherungsantrages vom 14.08.2009 (Anlage zum Schriftsatz vom 28.04.2014 = Bl. 117 d.A.) hat der Kläger a[…]