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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 122/20 – Urteil vom 10.08.2021

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Potsdam vom 31.08.2020, Az. 11 O 19/20, teilweise abgeändert:

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am …2016 verstorbenen Herrn J… W… B… durch Ergänzung des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 02.04.2020 in der Fassung des überarbeiteten und ergänzten Nachlassverzeichnisses 25.05.2021 in folgenden Punkten:

a. unentgeltliche und teilunentgeltliche Zuwendungen sowie ehebezogene Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat (§ 2325 BGB)

b. ausgleichspflichtige Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat

c. Erblasserverbindlichkeiten; hier nur: Bausparvertrag Nr. … der Bausparkasse … und Forderung H… K… .

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 1/3 und die Kläger als Gesamtschuldner zu 2/3 zu tragen.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Berufungsstreitwert beträgt 2.000 €.
Gründe
I.

Die Kläger machen gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend und verlangen weitere Auskunft durch Vorlage bzw. Ergänzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Die Kläger sind Geschwister und die einzigen Nachkommen des am …2016 verstorbenen J… W… B… aus dessen erster Ehe. Zuletzt war der Erblasser in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet. Mit letztwilliger Verfügung vom 27.02.2014 setzte der Erblasser die Beklagte als seine Alleinerbin ein und enterbte die Kläger.

Mit Schreiben vom 22.02.2017 forderte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung dazu auf, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Daraufhin übersandte die Beklagte ein privatschriftliches Bestandsverzeichnis des Nachlasses (Bl. 25 f d.A., Anlage K 10).

Unter dem 30.05.2018 forderten die Kläger die Vorlage eines notariell errichteten Nachlassverzeichnisses unter ihrer Hinzuziehung. Mit Schreiben vom 26.09.2018 wies der Prozessbevollmächtigte der Kläger den von der Beklagten beauftragten Notar auf mandantenseits bestehenden Klärungsbedarf hinsichtlich einer Reihe von Nachlassgegenständen hin, insbesondere hinsichtlich Inventar und Zubehör des Grundstücks in D… und Verwendung der Mieteinnahmen aus dem Untermietvertrag, Miet- und Pachtverträgen sowie Einnah[…]


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