LG Wuppertal, Az.: 5 O 30/13 Urteil vom 23.12.2014 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.718,06 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2012 zu zahlen. Die Drittwiderklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages
Tatbestand
Die Klägerin ist eine gewerbliche Autovermieterin, die den im Eigentum der BMW AG stehenden PKW BMW 530 D mit dem Kennzeichen XXX an den Drittwiderbeklagten vermietet hatte. Dieser befuhr am 18.07.2012 in K die M Straße aus Richtung Rotdornallee kommend in Fahrtrichtung Gstraße. Die Beklagte zu 2) befuhr mit dem PKW Toyota, Kennzeichen ###, der bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert ist, gegen 19.40 Uhr die Tstraße aus Fahrtrichtung Lstraße. Halter des Pkws ist der Beklagte zu 1). Im Bereich der Kreuzung Tstraße/M Straße, in der die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt ist, kam es zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge. Im Kreuzungsbereich gilt die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“. Aus Sicht des Drittwiderbeklagten kam die Beklagte zu 2) von links in die Kreuzung eingefahren. Durch den Unfall erlitt das Fahrzeug der Klägerin einen Schaden in Höhe von 26.897, 24 Euro. Davon entfallen 20.381, 14 Euro netto auf Reparaturkosten, die Wertminderung beträgt 5. 000 Euro, der von der Klägerin an das Sachverständigenbüro gezahlte Betrag für die Erstellung des Gutachtens beträgt 1.491,10 Euro. Des Weiteren begehrt die Klägerin die Zahlung einer Auslagenpauschale von 25 Euro. Die Beklagte zu 3) legte diese Werte ihrer Schadensberechnung zu Grunde und beglich den Schaden mit einer Quote von 25 %, entsprechend einem Betrag von 6. 718, 06 Euro, durch Zahlung an die Klägerin. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von weiteren 25 %. Die BMW AG als Eigentümerin des BMW 530 D ermächtigte die Klägerin mit Schreiben vom 05.05.2013, Schadensersatzansprüche im eigenen Namen mit Zahlung an sich geltend zu machen. Der Beklagte zu 1) begehrt im Wege der Drittwiderklage gegenüber dem Fahrer des klägerischen Fahrzeuges Zahlung von Schadensersatz. Seine Vollkaskoversicherung, die E regulierte den Schaden bis auf eine Selbstbeteiligung von 300 Euro. In der Zeit vom 29.08.2012 bis zum 05.09.2012 nutzte der Beklagte zu 1) einen Mietwagen; die Kosten hierfür betrugen 173, 10 Euro. Für die Abmeldung des Fahrzeuges wandte der Beklagte zu 1) 5,90 Euro auf. Darüber hinaus begehrt der Kläger Feststellung der Ersatzpflicht im Hinblick auf einen Höherstufungsnachteil bei seiner Vollkaskoversicherung. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 2) die Vorfahrt des Drittwiderbeklagten missachtet habe. Dieser sei mit deutlich herabgesetzter Geschwindigkeit gefahren, da er beabsichtigt habe, von der M Straße nach rechts in die Tstraße abzubiegen. Aus diesem Grunde sei die gegenüber den Polizeibeamten – unstreitig – angegebene Geschwindigkeit von 60 – 70 km/h nicht zutreffend. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Drittwiderbeklagte darauf habe vertrauen dürfen, dass sein Vorfahrtsrecht beachtet werde. Die Beklagte zu 2) hätte sich vor dem Einfahren in die Kreuzung sorgfältig vergewissern müssen, dann hätte sie auch den bereits heranfahrenden Pkw der Klägerin sehen können und müssen, unabhängig von der Frage, ob dieser zu schnell gefahren sei. Ein Wartepflichtiger müsse zudem mit typischen Verstößen des Vorfahrtberechtigten rechnen, so z.B. damit, dass der Berechtigte schneller als erlaubt fahre….