ArbG Gelsenkirchen – Az.: 5 BV 19/16 – Beschluss vom 30.08.2016
1. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, den Antragsteller von einer Mitarbeiterversammlung mit der Behauptung auszuschließen, dass allein organisatorische Belange der Pflege erörtert werden, wie am 16.04.2015 geschehen.
2. Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben, die Ausübung fortlaufenden Überwachungsdrucks durch dauerhafte Begleitung der Betriebsratsmitglieder I, Z und L während kompletter Arbeitsschichten zum Zweck der Fehlerkontrolle, wie unter dem 01.12., 02.12.2015, 13.01.2016 und 02.06.2016 erfolgt, zu unterlassen.
3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche des Betriebsrates wegen Störung der Betriebsratstätigkeit durch die Arbeitgeberin, im Einzelnen den Zugang zu Mitarbeiterversammlungen, den Zugang zu dem Betriebsgrundstück, Weitergabe von internen Informationen durch Mitarbeiter des Betriebes an den Betriebsrat und Beaufsichtigung von Betriebsratsmitgliedern während ihrer Dienste.
Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Die Arbeitgeberin) betreibt in H eine Wohn- und Pflegeeinrichtung für Senioren mit durchschnittlich 55 Arbeitnehmern.
Der Antragsteller ist der für die Einrichtung gebildete 5-köpfige Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).
Die Betriebsparteien als auch die einzelnen Betriebsratsmitglieder sind durch eine Mehrzahl von Beschlussverfahren und individueller Rechtsstreitigkeiten miteinander verbunden.
In dem Verfahren 3 BV 5/15 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung, außerordentlichen Kündigung mit sozialler Auslauffrist des Betriebsratsvorsitzenden I zu ersetzen. Die Anträge wurden unter dem 26.11.2015 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
In einem weiteren Verfahren 3 BV 9/15 beantragte die Arbeitgeberin erneut die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden I bzw. außerordentlichen Kündigung mit sozialer auslauffrist zu ersetzen. Diese Anträge wurden unter dem 19.08.2015 zurückgewiesen.
In dem Verfahren 4 BV 6/15 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung bzw. außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzend[…]