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Rechtsanwälte Kotz GbR

Benachteiligung wegen des Alters bei Sozialplanleistungen

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 23 Sa 1807/13 – Urteil vom 12.03.2014
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Sozialplanabfindung.

Der am …1953 geborene und mit einem GdB von 70 schwerbehinderte Kläger war seit dem 1.4.1980 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete gemäß Aufhebungsvertrag vom 14.10.2010 zum 30.6.2011.In seiner Präambel ist als Vertragsgrundlage die zugleich als Interessenausgleich und Sozialplan bezeichnete Gesamtbetriebsvereinbarung „Restrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der S.“ vom 10.8.2010 (GBV) genannt. Sie strebt bei der S. eine Personalanpassung mit Hilfe von freiwilligen Maßnahmen an. Dazu sollen nach ihrer Ziffer 3.3.1. den von der Firmenleitung ausgesuchten Mitarbeitern Angebote gemäß Ziff. 5.1 dieser Vereinbarung unterbreitet werden. Zu ihnen gehört das Angebot von Aufhebungsverträgen gemäß Ziffer 5.1.6. Bei seiner Annahme erhalten die Mitarbeiter eine nach Ziffer 5.3 zu berechnende, aus einem Grundbetrag, einer Erhöhung des Grundbetrages und weiteren Komponenten bestehende, in der Höhe aber gemäß Ziffer 5.3.12. beschränkte Abfindung. Die Ziffer 5.3.12. hat folgenden Inhalt:

„Der Gesamtbetrag der Abfindungsleistungen nach Ziffer 5.3.1. bis 5.3.8. ohne die Erhöhung des Abfindungsgrundbetrages gem. Ziffer 5.3.2. beträgt höchstens die Summe der Bruttomonatsentgelte (Ziffer 5.2.2), die dem Mitarbeiter nach seinem Ausscheiden bis zum Zeitpunkt des Bezugs der frühestmöglichen Altersrente zustehen würden, maximal 300.000,00 Euro brutto. Die Mindestabfindung beträgt 5.000 € brutto.“

…..“.

Symbolfoto: Von SeventyFour/Shutterstock.com

Unter Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages haben die Parteien unter Berücksichtigung der Abfindungsbeschränkung und des frühestmöglichen Renteneintritts des Klägers als Schwerbehinderter zum 1.10.2013 einen Abfindungsbetrag 257.315,00 Euro errechnet. Der Betrag ist ihm am 31.1.2012 ausgezahlt worden.

Mit der am 6.12.2012 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen diese Beschränkung und macht den zum Stichtag für die allgemein frühestmögliche Altersrente am 1.3.2016 errechneten Differenzbetrag in Höhe von 110.950,00 Euro geltend. Er hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung[…]


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