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Grundbuchberichtigung – Anforderung an den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 Wx 126/11 – Beschluss vom 20.03.2012

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 21. September 2011 – Az. 5 T 118/10 – wird zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der weiteren Beschwerde: bis 3.000,00 €
Gründe
I.

Eingetragene Eigentümer des Grundstücks Flur 1, Flurstück 39/2 mit einer Größe von 500 qm, eingetragen im Grundbuch von N… des Amtsgerichts Zehdenick Blatt 220, sind seit dem 16. Mai 1990 die Eheleute D… und A… S… in ehelicher Vermögensgemeinschaft. Die Eintragung erfolgte auf Grund des am 22. April 1990 durch das Staatliche Notariat G… beurkundeten Kaufvertrages. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt eingetragen im Grundbuch von N… Blatt 195; eingetragener Rechtsträger war nach dem Inhalt des Kaufvertrages der Rat der Gemeinde N…. Zuvor war den eingetragenen Eigentümern an dem Grundstück am 20. August 1981 auf Grund des Gesetzes vom 14. Dezember 1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken ein – dingliches – Nutzungsrecht verliehen worden. Nachfolgend errichteten sie auf dem Grundstück ein Eigenheim.

In dem notariellen Kaufvertrag heißt es in diesem Zusammenhang, dass für das errichtete Eigenheim das Gebäudegrundbuch Blatt 220 von N… angelegt worden ist.

Gegen die Umschreibung des Eigentums auf die nunmehr eingetragenen Eigentümer wurde am 19. Dezember 2006 zu Gunsten „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: LPG (P) Gr…“ ein Amtswiderspruch eingetragen.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der Grundbuchberichtigung die Zuschreibung des oben bezeichneten Grundstücks zum Grundbuch von N… Blatt 145.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 15. April 2010 – Gz. N… Blatt 145 u.a. – zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht in einer den Anforderungen des § 22 GBO genügenden Weise dargetan. Nach der Grundbuchlage sei davon auszugehen, dass die gesamte im Grundbuch Blatt 188 (alt) eingetragene Parzelle 316 (= Flurstück 39) von dem Bestandsblatt 145 zu Blatt 188 aufgrund der Verfügung mit der Tagebuchnummer 1007/1981 am 14. Dezember 1981 auf Blatt 170 abgeschrieben worden sei. Das Flurstück 39 sei 1976 neu vermessen und die und die Flurstücke[…]


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