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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gestattung der Nutzung einer Dachterrasse

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Nutzungserlaubnis ist durch Vermieter grundsätzlich frei widerruflich
AG Bremen – Az.: 19 C 457/19 – Urteil vom 08.07.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung in dem Hause L. in Bremen, gelegen im 3. OG, bestehend aus drei Zimmern, Diele, Dusche, WC, Boden sowie Dachterrasse, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 €, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2020 gewährt.

5. Der Streitwert wird auf 5.400 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Beklagte ist Mieter der im Tenor näher bezeichneten Wohnung der Klägerin.

Unter dem 21.04.2006 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über sie streitgegenständliche Wohnung in der L.-Str.. XY in Bremen.

Unter § 1 des Vertrages („Mieträume“) heißt es u.a.:

„Vermietet wird zu Wohnzwecken die Wohnung L.-Str.. XY, 28201 Bremen im 3. Obergeschoss, 3 Zimmer, 1 Küche, 1 Diele, 1 Dusche, 1 WC, 1 Boden, 1 Keller […]“

§ 20 („Sonstige Vereinbarungen“) des gleichen Vertrages lautet auszugsweise:

„Das Betreten der Dachterrasse geschieht auf eigene Gefahr, da die Höhe des Geländers nicht den Bauvorschriften entspricht. Aus statischen Gründen dürfen nicht mehr als 3 Personen gleichzeitig die Dachterrasse betreten. Grillen und offenes Feuer sind dort nicht erlaubt.“

In der Folgezeit entstand zwischen den Parteien eine Meinungsverschiedenheit über die Nutzung bzw. das Ausmaß der Nutzung der Dachterrasse in dem Haus L. Str. durch den Beklagten.

Unter dem AZ 2 C 24/18 machte der jetzige Beklagte gegen die Klägerin eine Klage auf Herrichtung der Dachterrasse sowie auf Feststellung eines Mietminderungsrechts am Amtsgericht Bremen anhängig. Das Verfahren endete gütlich durch Vergleich vom 03.01.2019.

In Ziffer 1. des Vergleichs heißt es: „Dem Kläger wird von der Beklagten ab sofort wieder Zugang zur Dachterrasse in dem Haus L. Str. in Bremen, in dem der Kläger die streitgegenständliche Wohnung angemietet hat, gewährt.“

Auch der Abschluss dieses Vergleichs beendete in der Folgezeit die Meinungsverschiedenheit der Parteien bezüglich der Nutzung bzw. des Ausmaßes der Nutzung der Dachterrasse nicht.

Unstreitig verschloss der Beklagte jedenfalls zeitweilig den Zugang zur Dachterrasse und nahm sämtliche Schlüssel des Schlos[…]


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