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Betriebsbedingte Kündigung bei Wegfall einer Hierarchieebene

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 2/19 – Urteil vom 02.10.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. November 2018, Az.: 3 Ca 650/18, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit der mit Schreiben vom 24. Mai 2018 der Klägerin erklärten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen mit dem Gegenstand „Vertrieb, Produktion, Service von und mit technischen Laminaten schwerpunktmäßig in Zentraleuropa“. Sie ist Teil der weltweit ansässigen und tätigen Unternehmensgruppe, der VIG. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit.

Der Ehemann der Klägerin, T.A., war neben Ma.I.G. als Geschäftsführer der Beklagten tätig. Er wurde durch Beschluss der Beklagten vom 23. Mai 2018 als deren Geschäftsführer abberufen. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 3. Juli 2018.

Die am 23. November 1967 geborene, verheiratete Klägerin ist Diplom-Betriebswirtin, war von 1997 bis 2003 Leiterin Internationales Marketing und Mitglied der Geschäftsleitung der C.G., in 2003 Gründungsgesellschafterin der Fa. T. Trading GmbH und dort bereits als Betriebsleiterin tätig. Seit 2010 hat sie parallel zur Betriebsleitung der Fa. T. Trading GmbH das gleiche Aufgabengebiet in der neu gegründeten Beklagten übernommen. Zu einem späteren Zeitpunkt erwarb die Beklagte von der Klägerin und ihrem Ehemann die Anteile an der T. Trading GmbH, anschließend wurde die T. Trading GmbH im Sommer 2017 auf die Beklagte verschmolzen.

Die Klägerin war aufgrund Arbeitsvertrags vom 13. Juni 2016 (Bl. 2 ff. d. A.) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 als „Operationsmanager“ bei der Beklagten beschäftigt. Die Anrechnung ihrer Betriebszugehörigkeit bei der Fa. T. Trading GmbH seit dem 17. Juni 2003 wurde vereinbart. Die Klägerin erzielte zuletzt als Betriebsleiterin der Beklagten gemäß Arbeitsvertragsänderung vom 21. Juni 2017 eine feste Bruttomonatsvergütung in Höhe von 5.900,00 € zuzüglich Tantiemen/Boni sowie Sachbezug der auch privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs bei einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 40 Stunden gemäß „Arbeitsvertragsänderung“ vom 19. Juni 2017. Sie führte eigenverantwortlich den Betrieb der Beklagten an deren Sitz, war Vorgesetzte aller im dortigen Betrieb Beschäftigten und übte diesen gegenüber das uneingeschränkte Weisungsre[…]


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