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Verjährung bei Rückforderung von Schenkungen der Schwiegereltern

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BGH, Az.: XII ZB 181/13, Beschluss vom 03.12.2014
Leitsätze
a) Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung.

b) Zu den Voraussetzungen des Anspruchs der Schwiegereltern auf dingliche Rückgewähr des dem Schwiegerkind geschenkten Grundeigentums bei Störung der Geschäftsgrundlage.

c) Ein Rückgewähranspruch, der Schwiegereltern bei Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, ist kein familienrechtlicher Anspruch im Sinne der Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung.

d) Die Verjährung der gemäß § 313 Abs. 1 BGB erfolgenden Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern richtet sich nach § 196 BGB.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2014 für Recht erkannt:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt von ihrem geschiedenen Ehemann, dem Antragsgegner, Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem vormals ehelichen Hausanwesen.

Die Beteiligten, die im Jahre 1988 die Ehe geschlossen hatten, bewohnten mit ihren beiden (1988 und 1993 geborenen) Kindern die Erdgeschosswohnung in einem Hausanwesen, das dem Vater der Antragstellerin (im Folgenden: Vater) gehörte. Diese Wohnung sanierten sie und errichteten zudem einen Anbau. Im Jahre 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die Beteiligten zu jeweils hälftigem Miteigentum. Ihm wurde zusammen mit seiner Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht im ersten Obergeschoss vorbehalten.

Mitte 2004 trennten sich die Beteiligten; der Antragsgegner zog aus der Ehewohnung aus. Mit seit September 2006 rechtskräftigem Urteil wurde die Ehe geschieden. Die Zugewinnausgleichsklage der Antragstellerin wurde Anfang 2009 rechtskräft[…]


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