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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung für die Beschädigung eines Stromkabels

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LG Mühlhausen, Az: HK O 31/16

Urteil vom 29.06.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6 zu tragen,

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: VPales/Bigstock

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Stromkabels in Anspruch. Die Beklagte hat das Stromkabel der Klägerin bei Baggerarbeiten beschädigt. Dies hatte einen Stromausfall zur Folge. Bereits vorprozessual hatte die Klägerin der Beklagten den Schaden in Form der Instandsetzungsaufwendungen in Höhe von 3.500,56 € in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat die Beklagte gezahlt.

Die Klägerin legt dar, dass ihr infolge des Stromausfalles ein weiterer Schaden entstanden ist. Dieser ergebe sich daraus, dass die Bundesnetzagentur zu Lasten der Klägerin als Netzbetreiber im Falle einer Versorgungsunterbrechung Abschläge auf die Erlösobergrenze vornimmt. Die Höhe dieser Abschläge hat die Klägerin detailliert dargelegt und ihren hierdurch entstandenen Schaden zunächst auf 20.599,81 €, sodann mit Schriftsatz vom 17.01.2017 auf 16.418,80 € und schließlich in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme und Korrektur des Schriftsatzes vom 18.04.2017 auf 15.455,94 € nebst Zinsen beziffert. Wegen der Details der Berechnung wird auf die vorbezeichneten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.455,94 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,

Sie meint, sie sei zur Erstattung eines Schadens, welcher der Klägerin infolge von Abschlägen auf die Erlösobergrenzen, welche von der Bundesnetzagentur im Falle einer Versorgungsunterbrechung vorgenommen werden, nicht verpflichtet. Es handele sich hierbei um eine Anreizregulierung, welche die Netzbetreiber anhalten solle, ihr Stromnetz in einem hohen Qualitätsstandard zu erhalten und Versorgungsunterbrechungen zu minimieren. Der Anreiz entfiele, wenn der Net[…]


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