LG Essen – Az.: 12 O 62/18 – Urteil vom 30.01.2019
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, eine Video- oder Audioüberwachung des Treppenhauses des Mehrfamilienhauses K-weg …, … I durchzuführen.
Die Beklagten werden ferner verurteilt, die im zweiten Obergeschoss des Treppenhauses des Mehrfamilienhauses K-weg …, … I aufgestellte Videokamera und die installierte Kameraattrappe zu entfernen.
Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, sämtliche mittels der Videokamera angefertigten Bild- und Tonaufnahmen von dem Kläger auf sämtlichen Datenträgern dauerhaft zu löschen.
Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 297,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Installation einer Videokamera in dem Hausflur des von beiden Parteien bewohnten Mehrfamilienhauses. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, die Videoüberwachung des Hausflures zu unterlassen, die aufgestellte Videokamera sowie die installierte Kameraattrappe zu entfernen und sämtliche angefertigte Aufnahmen von dem Kläger zu löschen.
Die Parteien sind Nachbarn. Sie wohnen in einem Mehrfamilienhaus im K-weg …, … I. Die Beklagten bewohnen eine Wohnung im zweiten Obergeschoss, welche im Eigentum des Beklagten zu 1) steht. Neben der Wohnung der Beklagten befindet sich keine weitere Wohnung auf derselben Etage. Der Kläger und seine Ehefrau wohnen zur Miete in einer Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses. Auf derselben Etage befindet sich eine weitere Wohnung. Seit dem 01.01.2019 ist der Beklagte zu 1) Eigentümer der Wohnung, in welcher der Kläger wohnt.
Das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen den Parteien ist angespannt. Es kam wiederholt zu Streitigkeiten mit verbalen Auseinandersetzungen, deren Hergang und Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.
Im Januar 2017 installierten di[…]