ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 1960/13
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.024,20 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14. Februar 2013 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte nach einem Wert von 3.778,48 Euro zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.024,20 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht um Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG1). – Vorgefallen ist dies:
I. Die (heute2) 42-jährige Klägerin stand seit August 2005 (wohl3) bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten als Kauffrau im Gesundheitswesen unter Vertrag, ehe sie mit dem 1. August 2008 als „Mitarbeiterin im Bereich DRG Fallmanagement und Consulting“4 in die Dienste der Beklagten trat. Hier bezog sie zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, ein monatliches Salär von 1.754,285 Euro (brutto).
II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:
1. Die Klägerin, die nach den vertraglichen Regularien einen Erholungsurlaub von 28 Werktagen pro Kalenderjahr6 beanspruchen konnte, erkrankte mit dem 27. Februar 2012, nachdem sie bis dahin von ihrem Urlaubskontingent für 2012 lediglich vier Tage realisiert hatte7.
2. Mit Schreiben vom 26. September 20128 (Kopie: Urteilsanlage I.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, erklärte die nach wie vor krankgeschriebene Klägerin unter Hinweis auf „familiäre Gründe“ die (Eigen-)Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. November 2012, bis zu dem sie ihre Arbeitsfähigkeit weiterhin nicht wiedererlangte.
Symbolfoto: PixabayIII. Mit ihrer am 7. Februar 2013 bei Gericht eingereichten und sechs Tage später (13. Februar 2013) zugestellten Zahlungsklage nimmt sie die Beklagte nach vergeblicher vorgerichtlicher Zahlungsaufforderung9 nunmehr gerichtlich auf Ausgleich von Urlaubsabgeltung in Anspruch, die sie mit 2.024,20 Euro (brutto) beziffert10 und ab Rechtshängigkeit verzinst sehen will. Außerdem wünschte sie die Erteilung eines auf Leistung und Verhalten erstreckten Arbeitszeugnisses. Im Gütetermin haben die Parteien den Rechtsstreit wegen des Zeugnisses übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte der Klägerin ein solches Schriftstück hatte […]