LAG Köln
Az: 14 Sa 571/06
Urteil vom 11.09.2006
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.03.2006 – 2 Ca 2932/05 – abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.803,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen eine verbindliche Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung zustande gekommen ist.
Der Beklagte war seit dem 15.09.2000 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 14.02.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.03.2005 aus betriebsbedingten Gründen (Kündigungsschreiben Blatt 9 d. A.).
Das Kündigungsschreiben wurde dem Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten am 14.02.2005 persönlich ausgehändigt. Bei dieser Gelegenheit machte der Kläger deutlich, dass er überlege, eine Kündigungsschutzklage zu erheben.
Nach diesem Gespräch übersandte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten eine E-Mail, in der es unter anderem hieß (Bl. 10 d. A.):
„Auch die zugesagte Mail bezüglich Abfindung steht noch aus. Ich hatte am 14.02. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage fast komplett mit meinem Urlaub überschneidet. Daraufhin hatten wir vereinbart, dass du mir bis heute per Mail eine Abfindung anbietest. Ich würde es sehr bedauern, wenn wir dies gerichtlich klären müssten, sehe mich aber gezwungen, dir eine letzte Frist zum 17.02.2004 zu setzen. Sollte mir bis dahin keine schriftliche Nachricht vorliegen, sehe ich mich aus oben genannten Gründen gezwungen, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen.“
Darauf antwortete der Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 17.02.2005 (Bl. 10 d. A.):
„Hallo Rainer,
damit Du deinen Urlaub beruhig antreten kannst. In Bezug auf deine Abfindung ergibt sich folgende Situation: Berechnung Olpen für die Jahre 2001 bis 2004 (= 4 Jahre): monatlich 4.901,63 EUR x 0,5 = 2.450,82 EUR pro Jahr, 2.450,82 EUR x 4 = 9.803,28 EUR für 4 Jahre.
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