Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: Ss Rs 13/18 (28/18 OWi) – Beschluss vom 26.06.2018
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 24. Januar 2018 wird kostenpflichtig als unbegründet v e r w o r f e n.
Gründe
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der innerörtlichen Geschwindigkeit um 16 km/h eine Geldbuße in Höhe von 35,– € festgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 17.04.2017, einem Ostermontag, zu einer nicht festgestellten Uhrzeit mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … in Wadern-Nunkirchen die innerörtliche Saarbrücker Straße „in Höhe der Schule“ in Fahrtrichtung Wadern mit einer Geschwindigkeit von 46 km/h (nach Toleranzabzug von 3 km/h), wobei dort durch Zeichen 274 (Nr. 49 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) die zulässige Höchstgeschwindigkeit zeitlich eingegrenzt durch Zusatzzeichen „Montag bis Freitag, 07.00 – 17.00 h“ (§ 39 Abs. 3 StVO) auf 30 km/ beschränkt war.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er geltend macht, die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung habe wegen des Zusatzzeichens und eines zudem angebrachten Schildes „Vorsicht Kinder“ am Ostermontag nicht gegolten, und meint, die Rechtsbeschwerde sei zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt sowie, da er noch erkennen lässt, dass die Verletzung materiellen Rechts gerügt werden soll, form- und fristgerecht begründet worden (§§ 80 Abs. 3 S. 1 und 3, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO). In der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg, da ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
1. Wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG) ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ausgeschlossen, da lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100,– € verhängt worden ist.
2. Der Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) scheidet schon deshalb aus, weil er die Erhebung einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (i. V. mit § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG) entsprechenden Verfahrensrüge vorausgesetzt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 – Ss RS 2/2017 (4/17 OWi) – m. w. N.; G[…]