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Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall im Ausland

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AG Frankenthal, Az.: 3a C 278/16 Urteil vom 30.06.2017 1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin € 2.311,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2016 zu zahlen. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 334,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 30.07.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 2. zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin 1/2, die Beklagte zu 2. trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, im Übrigen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Eigentümerin und Halterin des PKW S., amtl. Kennzeichen K.. von der Beklagten zu 2. als Eigentümerin und Fahrzeugführerin des PKW R.. amtl. Kennzeichen F.., neben der ursprünglich ebenfalls in Anspruch genommenen A..versicherungs-AG mit ihrer am 14. bzw. 16.09.2016 zugestellten Klage gesamtschuldnerisch Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 28.05.2016 in Lauterbourg/Elsass. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 2. haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin befuhr die Route de Strasbourg, Rue du Général Mittelhauser, in 67630 Lautbourg/Elsass, als es zum Anstoß mit der linken Hintertür des in einer Parkbucht am rechten Straßenrand abgestellten PKW der Beklagten kam. Die Einzelheiten stehen zwischen den Parteien in Streit. Eine Unfallaufnahme durch die französische Polizei erfolgte nicht. Der französische Code de la Route enthält im 4. Buch ( L’usage des voies: Gebrauch der Straßen) im ersten Titel (Dispositions générales: Allgemeine Bestimmungen), Kapitel VII (Arret et stationnement: Halten und Parken) in Art. R 417-7 Abs. 1 eine Bestimmung, die sich mit dem Öffnen der Fahrzeugtür eines parkenden Fahrzeuges befasst und lautet: „Il est interdit a` tout occupant d´un véhicule a l´arret ou en stationnement d´ouvirir une portiere lorsque cette manoeuvre constitue un dangeer pour lui-meme ou les autres usagers.“ (“ Es ist jedem Insassen eines haltenden oder parkenden Fahrzeuges verboten, eine Fahrzeugtür zu öffnen, wenn diese Handlung eine Gefahr für diesen selbst oder für die anderen Verkehrsteilnehmer bildet.“) Die Klägerin beziffert ihren Schaden aufgrund des Schadensgutachtens des Ingenieurbüros R.. vom 05.07.2016 (Blatt 6 ff der Akten) wie folgt: Reparaturkosten netto € 3.661,55 Wertminderung € 200,00 Gutachtergebühren € 736,02 Kostenpauschale € 30,00 Gesamtschaden € 4.627,57 Auf die Bezifferung gegenüber der Schutzbriefversicherung mit Schreiben vom 07.07.2016 unter Fristsetzung zum 18.07.206 erfolgte keine Regulierung. Die Klägerin begehrt daneben die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 492,54 (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 3 der Akten Bezug genommen)….


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