OLG München
Az: 10 U 4938/12
Urteil vom 26.04.2013
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin vom 11.12.2012 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 21.11.2012 (Az. 33 O 1650/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 3.117,72 € und ein Schmerzensgeld von 300,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 359,50 € zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 38%, die Beklagten samtverbindlich 62 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 15%, die Beklagten samtverbindlich 85%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.046,02 € festgesetzt.
Tatbestand
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
Entscheidungsgründe
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
I. Das Landgericht ist zu Unrecht von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin ausgegangen. Bei Heranziehung der vom Landgericht ermittelten Tatsachen haften die Beklagten zu 2/3 des der Klägerin entstandenen berechtigten Schadens einschließlich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten.
1. Zutreffend hat die Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass auf Grund der vom Erstgericht durchgeführten Beweisaufnahme (Anhörung, Zeugeneinvernahme, Sachverständigengutachten) feststeht, dass das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt stand, der Beklagte zu 1) mit einer zu hohen Ausgangsgeschwindigkeit fuhr und dieser bei Einhaltung der zulässige[…]