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Abschiebekosten müssen von Asylanten bezahlt werden!

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VERWALTUNGSGERICHT TRIER
Az.: 5 K 997/Öl.TR
Urteil vom 17.10.2001

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Kosten der Abschiebung (Vietnam) hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2001 für Rech t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Sicherstellung eines Geldbetrages, mit dessen Hilfe ihre Abschiebung durchgeführt worden ist.
Die Kläger sind vietnamesische Staatsangehörige. Nach erfolgloser Durchführung ihrer Asylverfahren hielten sie sich illegal in der Bundesrepublik Deutschland auf. Am 31. Januar 2001 um 13.50 Uhr wurden die Kläger im Rahmen einer mobilen Fahndung auf der Bundesautobahn A 3 kontrolliert und aufgrund der gegen sie bestehenden Haftbefehle festgenommen. Auf dem Rücksitz des von den Klägern benutzten Kraftfahrzeuges fanden die Beamten der Polizei eingewickelt in Zeitungspapier 16.000 US$ und 19.000 DM, Die Kläger wurden bis zu ihrer Abschiebung am 20. April 2000 in der JVA Passau bzw. in der JVA München in Abschiebehaft genommen. Das gemeinsame Kind der Kläger, Kinderheim in Passau verwahrt.
Mit Bescheiden vom 20. März 2000 und vom 4. April 2000 stellte der Beklagte insgesamt 27.483,67 DM sicher. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Kläger seien verpflichtet gewesen, bis spätestens 20. April 1995 freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Die bestehende vollziehbare Ausreisepflicht sei nunmehr durch Abschiebung zu vollstrecken. Die Kläger seien kraft Gesetzes verpflichtet, die Kosten ihrer Abschiebung zu tragen. Die Berechnung des sichergestellten Betrages beruhe auf Schätzungen auf der Grundlage der seitherigen Erfahrungswerte. Die endgültige Abrechnung der Abschiebekosten erfolge zu einem späteren Zeitpunkt mittels eines gesonderten Heranziehungsbescheides.
Gegen die vorgenannten Bescheide legten die Kläger Widerspruch ein.
Zur Begründung führten sie aus, sie seien geschieden. Der Klägerin zu 1) könnten daher keinesfalls die Kosten der Abschiebung für den Kläger zu 2) aufgelastet werden. Das sichergestellte Geld, habe[…]


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