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Rufbereitschaft – Vergütung von Arbeitsleistungen

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Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR 664/07
Urteil vom 24.09.2008

In Sachen hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2008 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. Juli 2007 – 7 Sa 891/06 – aufgehoben.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 26. September 2006 – 2 Ca 1372/06 – wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Vergütung von Arbeitsleistungen, welche die Klägerin innerhalb der Rufbereitschaft erbracht hat.

Die Klägerin ist in dem vom Beklagten betriebenen Gesundheitspark seit 1989 als medizinisch-technische Assistentin beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung richtete sich das Arbeitsverhältnis zunächst nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und seit dem 1. Oktober 2005 nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K).

Die Klägerin erbrachte während angeordneter Rufbereitschaft Arbeitsleistungen. Kam es während einer Rufbereitschaft zu mehreren Arbeitseinsätzen, addierte der Beklagte seit 1. Oktober 2005 zunächst die Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze innerhalb einer Rufbereitschaft und nahm danach eine Aufrundung auf volle Stunden vor.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die vom Beklagten vorgenommene Vergütung der Arbeit während der Rufbereitschaft sei tarifwidrig. Nach § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K sei jede angefangene Stunde einer Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft auf eine volle Stunde zu runden und nicht – wie es der Beklagte getan habe – erst die Summe aller Arbeitseinsätze während einer Rufbereitschaft.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die noch offenstehenden 120 Stunden Rufbereitschaft in den Monaten Oktober, November und Dezember 2005 sowie Januar bis einschließlich Juni 2006 2.475,60 Euro brutto zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und seine Berechnung als tarifgerecht verteidigt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbe[…]


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