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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitskostenversicherung – Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten

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LG Berlin, Az.: 23 O 64/16

Urteil vom 01.12.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.864,25 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 232,05 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. März 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Foto: Rido81/Bigstock

Die in Berlin wohnhafte Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung, in der die MB/KK 2009 (Anlage BLD 1) einbezogen wurden.

Bei der 1967 geborenen Klägerin wurde 2009 eine Mamma-Karzinom links festgestellt. Im Oktober 2014 wurde ein metastasiertes Mammakarzinom diagnostiziert bei potentieller Frakturgefährdung der 6. Rippe.

Zur Behandlung begab sich die Klägerin in die Chirurgische Klinik Dr. R. in München, wo u. a. eine Prothonentherapie ambulant durchgeführt wurde. Die Klägerin und eine Begleitperson übernachteten in einem privaten Gästehaus. Mit Arzt-Rechnung der Chirurgischen Klinik Dr. R. vom 13. Februar 2015 (Anlage K 13) wurden für die Behandlung 35.551,32 EUR berechnet. Mit Schreiben vom 13. März 2015 (Anlage K 14) erklärte die Beklagte, dass sie sich ausdrücklich dafür entschieden habe, „im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auf freiwilliger Basis die versicherten Leistungen für die Protonentherapie zur Verfügung zu stellen.“ Zugleich erkannte die Beklagte Behandlungskosten von 19.579,97 EUR sowie Rechtsanwaltskosten von 1.590,91 EUR an und zahlte die anerkannten Beträge an die Klägerin.

Die Klägerin verlangt die restlichen Behandlungskosten sowie weitere Übernachtungskosten erstattet. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift verwiesen.

Die Klägerin behauptet, auch die von der Beklagten nicht anerkannten Behandlungskosten bezögen sich auf eine medizinisch notwendige Behandlung. Die Unterbringungskosten seien als Annex zur Behandlung ebenfalls erstattungspflichtig.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.157,35 EUR […]


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