LG Berlin – Az.: (503 KLs) 251 Js 56/21 (6/21) – Urteil vom 15.11.2021
Die Angeklagten sind der Urkundenfälschung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und mittelbarer Falschbeurkundung schuldig.
Der Angeklagte … wird unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22.07.2015 – Az. 254 Ls 3/15 – gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Die Angeklagten … und … werden jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte … wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2, 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 2, 271 Abs. 1 u. 3, 25 Abs. 2, 52 StGB.
Gründe
I.
1. …
Der in Straubing geborene Angeklagte ist 55 Jahre alt, seit 1989 verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. 1981 erwarb er den qualifizierten Hauptschulabschluss. Danach absolvierte er bis 1985 eine Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugtechniker. In der Folgezeit ging er für drei Jahre zur Bundeswehr. Anschließend war er ab 1988 selbstständig tätig, wobei er sich unter Absolvierung von Weiterbildungsmaßnahmen und einer Umschulung auf kaufmännische Tätigkeiten spezialisierte. Bei der Bausparkasse BHW war er von 1992 bis 2002 angestellt. Seit dem Jahre 2002 betätigt er sich selbstständig in der Immobilienwirtschaft und behielt dies auch nach seiner Übersiedlung aus Bayern nach Berlin im Jahr 2006 bei. Der Angeklagte befasst sich bevorzugt mit der Entwicklung von Immobilien, entweder auf eigene oder auf fremde Rechnung.
Er ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Das Amtsgericht Mainburg – 222 Js 41277/93 – verhängte gegen ihn am 09.08.1993 wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60,- DM.
Das Amtsgericht Straubing – 133 Js 90436/95 – verhängte gegen ihn am 01.08.1995 wegen Diebstahls und Nötigung eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 100,- DM.
Das Amtsgericht München – 8230 Ds 241 Js 63942/94 – verurteilte ihn am 11.09.1996 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu je 30 DM. Der vorgenannten Entscheidung lag zusammengefasst der Sachverhalt zugrunde, dass zwischen dem Zeugen …und dem Angeklagten eine geschäftliche Beziehung bestand, aus der der Zeuge vom Angeklagten den Betrag von 3.100,– DM forderte. Der Angeklagt[…]