Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 1 K 2979/90
Urteil vom 03.11.1993
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Betrieb eines Fitneßcenters eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit begründet.
Der 1955 geborene Kläger, ein Diplom-Sportlehrer, ist seit 1984 mit Frau …, einer Hebamme, verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei Töchter, geboren am 31. Oktober 1984 und am 26. Mai 1987. Der Kläger und seine Familie wohnen seit April 1986 im eigenen Zweifamilienhaus in H.
Der Kläger betrieb von Januar 1985 bis Februar 1991 in gemieteten Räumen im Untergeschoß des Hauses M unter der Bezeichnung „X Fitneß-Center“ ein Fitneßcenter mit Sauna und Getränkebar.
Foto: JacobLund/ BigstockAm 12. Februar 1986 schloß der Kläger mit seinem früheren Arbeitgeber, der X GmbH in M, einen „Lizenz- und Franchisingvertrag“, durch den er für eine „Lizenzgebühr“ von 30 v.H. des Nettoumsatzes – mindestens 13.000 DM im Monat – zuzüglich Umsatzsteuer die Räume, die Geräte und die Nutzungsrechte, insbesondere das Warenzeichen „X“ in Verbindung mit einem … stilisierten „X“ auf …, pachtete. Die Verpächterin überließ dem Kläger ihre Konzeption für ein Fitneßcenter, nämlich für einen „Sport- und Fitneß-Service von hoher Qualität und mit besonderen Merkmalen“, damit der Kläger das Recht erhalte, „als selbständiger Kaufmann ein Fitneß-Center in Betrieb zu nehmen“. Die Verpächterin, die „Umsatz“ und „Kundendurchlauf“ beobachtete, durfte den Vertrag fristlos kündigen, falls der Gesamtumsatz unter den Betrag von 350.000 DM im Jahr fallen sollte.
Am 24. Juni 1987 schloß der Kläger mit der Firma X einen Kaufvertrag, durch den er das Fitneßcenter mit dem Recht der Firmenfortführung übernahm und die gesamte Betriebs- und Geschäftsausstattung einschließlich der Einbauten für 393.000,– DM zuzüglich Umsatzsteuer erwarb, sowie einen Untermietvertrag, durch den er die Räume des Centers ab 1. Juli 1987 auf die Dauer von fünf Jahren für eine monatliche Miete von netto 4.800,– DM mietete. Als Käufer war der Kläger verpflichtet, „den erworbenen Betrieb nach den Grundsätzen eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns zu führen“, als Untermieter war er „zur gewerblichen[…]