OLG Dresden, Az.: 4 W 1038/17, Beschluss vom 06.12.2017
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 11.10.2017 – Az. 3 O 2034/17 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um den Fortbestand einer privaten Krankheits- und eingeschlossenen Pflegepflichtversicherung, welche der Kläger über einen Versicherungsvermittler mit Wirkung zum 01.08.2016 bei der Beklagten abschloss. Nach Unstimmigkeiten hinsichtlich des Versicherungsbeginns, der zu einem Prämienforderungsstreit vor dem Amtsgericht Eilenburg führte, erklärte die Beklagte mit der Behauptung unzutreffender Angaben im Antragsformular die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung sowie hilfsweise die Kündigung und den Rücktritt vom Vertrag – zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05.2017.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger in erster Linie die Feststellung des Fortbestehens der Krankenvoll- und Pflegepflichtversicherung.
Das Landgericht hat das Verfahren betreffend die Feststellung des Pflegeversicherungsschutzes abgetrennt und mit Beschluss vom selben Tage den Rechtsstreit insoweit an das Sozialgericht Leipzig verwiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Klägers hat es nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Zwar wendet sich der Kläger ausweislich seiner Beschwerdebegründung auch gegen die Abtrennung des Verfahrens nach § 145 ZPO. Hiergegen ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 19.05.2015, X ARZ 61/15, juris, Rz. 14; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 145 Rz. 6a). Der Senat legt aber das Vorbringen des Klägers dahingehend aus, dass er sich gegen den gesondert am selben Tage ergangenen Verweisungsbeschluss des Landgerichts wendet. Hier ist ein Rechtsmittel nach § 17a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 567 ZPO statthaft, und es ist form- und fristgerecht eingelegt word[…]