Amtsgericht Düsseldorf
Az.: 57 C 16445/13
Urteil vom 20.05.2014
Der Vollstreckungsbescheid Geschäftsnummer ##### des Amtsgerichts I vom 19.06.2013 bleibt insoweit aufrechterhalten als der Beklagte in der Hauptforderung verurteilt wird, an die Klägerin 193,20 Euro zu zahlen (bestehend aus 123 Euro Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie und 70,20 Euro Kosten der Abmahnung) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.06.2010. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid Geschäftsnummer ##### des Amtsgerichts I aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90% und der Beklagte zu 10%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Gegenseite kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Produzentin des pornografischen Filmwerks „U“ unter dem Label „X X“. Für das Streaming dieses oder vergleichbarer Filmwerke zur einmaligen Nutzung über die Fa. J GmbH erhält die Klägerin Lizenzgebühren in Höhe von 1,51 Euro – 1,76 Euro pro Nutzung entsprechend 30% der erzielten Nettoeinnahmen gemäß Lizenzvertrag über eine Online-Videothek zwischen der Klägerin und der Fa. J GmbH, wobei die Lizenz lediglich zur zeitlich beschränkten Zurverfügungstellung des Filmwerkes, nicht aber zu einem unbegrenzt nutzbaren Download, berechtigt. Die Lizenzgebühr für das hier streitgegenständliche Filmwerk beträgt 1,76 Euro. Bezug genommen wird insoweit auf Anlage K4. Der Verkaufspreis des Filmes auf physikalischem Datenträger betrug in den ersten Monaten 24,90 Euro und nachfolgend 9,90 Euro. Im Februar 2010 räumte die Klägerin der Fa. P GmbH & Co. KG das zeitlich unbeschränkte nicht ausschließliche umfassende Nutzungs- und Verwertungsrecht an einem vergleichbaren Film zu einem Pauschalpreis von 1‘500 Euro zuzüglich Umsatzsteuer ein.
Am 05.03.2010 um 12:17 Uhr und damit während der ersten sechs Monate der Verkaufsphase wurde vorgenanntes Filmwerk über die dem Beklagten zugeordnete […]