AG Aachen – Az.: 121 C 73/15 – Urteil vom 28.10.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt, in dem zur Wohnung der Klägerin mit der Nr. 2.3 im Objekt V-straße 1a, B-Stadt, gehörenden Kellerraum (mit dem Rücken zur Eingangstür des Kellerbereichs stehend gesehen der zweite Raum links auf der linken Seite) Maßnahmen zu treffen, die eine Aufbewahrung von Gegenständen ermöglichen, ohne dass diese von Schimmel befallen werden.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 301,77 EUR (in Worten: dreihundertein Euro und siebenundsiebzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
(Symbolfoto: Robert Kneschke/Shutterstock.com)
Mit Mietvertrag vom 01.02.2014 mietete die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen T, die 4 Zimmer- Wohnung Nr. 2.3 im 1. OG links des neu gebauten Objekts V-str. 1 in B-Stadt von dem Beklagten an. Die Miete beträgt laut Mietvertrag 436,16 EUR zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 230,00 EUR, Miete für einen Tiefgaragenstellplatz in Höhe von 60,00 EUR sowie einer Betriebskostenpauschale für den Stellplatz in Höhe von 15,00 EUR. Ab dem 01.01.2015 sieht der Mietvertrag einer Erhöhung der Kaltmiete auf 442,71 EUR vor. Laut Mietvertrag wurde zusätzlich zu der Wohnung ein Kellerraum „nach Wahl des Vermieters“ mitvermietet, wobei der Mietvertrag den formularmäßigen Passus enthält, dass sich der Vermieter ausdrücklich das Recht einer Umbelegung des Kellerraums vorbehält. Ferner wurden zur gemeinschaftlichen Nutzung weitere Gemeinschaftseinrichtungen, wie Waschküche, Trockenraum, Keller und Außenanlage mitvermietet. Der Ehemann der Klägerin trat etwaige Ansprüche aus dem Mietverhältnis an d[…]