AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 180 F 2437/17, Beschluss vom 16.03.2018
1. Die am 27.10.2016 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in Ærø Kommune, Ærøskøbing, Dänemark zur Eheregister Nummer geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird aufgehoben.
2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
3. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
4. Der Wert des Verfahrens wird festgesetzt auf bis 50.000,00 Euro.
Gründe
Die am 21.05.1936 geborene deutsche Antragstellerin und der am 04.01.1974 geborene polnische Antragsgegner lernten sich im April 2016 im Rahmen der Vermietung einer im Eigentum der Antragstellerin stehenden Wohnung an den Antragsgegner kennen. Nach mehreren Kurzreisen wurden sie im Juni 2016 ein Paar. Auf den Antrag des Antragsgegners im August 2016 schlossen die Beteiligten am 27.10.2016 in Dänemark miteinander die Ehe. Unmittelbar nach der für sie unerwarteten Verhaftung des Antragsgegners im Januar 2017 in Berlin leitete die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16.02.2017 das vorliegende familiengerichtliche Verfahren ein mit dem Antrag,
die am 27.10.2016 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in Ærø Kommune, Ærøskøbing, Dänemark, aufzuheben, hilfsweise, diese Ehe zu scheiden.
Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Symbolfoto: Elnur/BigstockEr ist im Januar 2017 in Bremen in Untersuchungshaft genommen worden und inzwischen erstinstanzlich vor dem Landgericht Bremen unter anderem wegen gewerbsmäßigen Betruges (sog. „Enkelbetrug“) und Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden.
Die Antragstellerin behauptet, sie sei durch den Antragsgegner durch arglistige Täuschung zur Eheschließung veranlasst worden und hätte einer Eheschließung in Kenntnis dieser Tatsache nicht zugestimmt.
Beide Eheleute sind persönlich angehört worden. Auf das Verhandlungsprotokoll vom 12.09.2017 und auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichtes Bremen (62 AR 105/17 AR) vom 01.12.2017 wird Bezug genommen.
Der Aufhebungsantrag ist zulässig. Die Antra[…]