AG Niebüll – Az.: 18 C 19/10 – Urteil vom 29.05.2012
1. Unter Abweisung der weitergehenden Klage werden die Beschlussfassungen der Eigentümerversammlung vom 03.04.2010 zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 für ungültig erklärt, soweit eine Billigung der Einzelabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2008 und 2009 insoweit erfolgt ist, als das Betriebskosten für die Hausmeisterwohnung auch in die Einzelabrechnungen für die Miteigentumsanteile der Kläger betreffend die Wohnung Nr. 57 eingestellt worden sind.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger und die Beklagten bilden zusammen die Wohnungseigentümergemeinschaft K.-StraÃe … in W. Die ältere Wohnungseigentumsanlage wurde mit insgesamt 84 Wohneinheiten errichtet, die über eine zentrale Einrohrheizungsanlage mit Wärme versorgt werden. Im Jahre 2007 traten die Kläger mit dem Erwerb der Wohnung Nr. 57 in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Im Jahre 2008 erfolgte der Erwerb der Wohnung Nr. 46. Die Kläger übernahmen von ihren Rechtsvorgängern auch die Miteigentumsanteile an der als Hausmeisterwohnung genutzten Wohneinheit Nr. 11, wobei die auf die Hausmeisterwohnung entfallenen Kosten gem. ständiger Ãbung auf die einzelnen Wohnungseigentümer im Rahmen der Einzelabrechnungen für die in ihrem Sondereigentum stehenden Wohneinheiten abgerechnet werden. Die Kläger wurden als Eigentümer der auf die Wohneinheit Nr. 57 entfallenen Miteigentumsanteile der Hausmeisterwohnung erst am 07.04.2010 im Grundbuch eingetragen.
Bereits am 03.04.2010 war im Rahmen einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 eine billigende Beschlussfassung zu dem von dem Verwalter vorgelegten Jahresabrechnungen 2008 bzw. 2009 nebst Einzelabrechnungen gegen die Stimmen der Kläger erfolgt Ebenfalls gegen die Stimmen der Kläger wurde zum Tagesordnungspunkt 14 der Wirtschaftsplan 2010 mehrheitlich gebilligt. Im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung am 03.04.2010 wurde auf Antrag der Kläger ausfÃ[…]