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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohngebäudeversicherung – Ausschluss des Regressverzichts bei grober Fahrlässigkeit

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OLG Frankfurt, Az.: 3 U 104/05, Urteil vom 18.05.2006
Gründe
I. Die Klägerin ist Gebäudeversicherer des Wohnhauses X im … und nimmt die Beklagten wegen eines Brandereignisses vom 26.12.2002 in Regress.

Die Beklagten waren zum damaligen Zeitpunkt Mieter dieses Anwesens und bewohnten es mit ihren Zwillingssöhnen und einem weiteren Sohn, sowie einem Au-pair-Mädchen. Es bestand eine Hausratversicherung und eine Haftpflichtversicherung bei der Y. Versicherungsnehmerin der Gebäudeversicherung war die Vermieterin und Eigentümerin.

Symbolfoto: Pixabay

Das Wohnhaus brannte am 26.12.2002 ab, weil der Weihnachtsbaum durch eine Wunderkerze entzündet wurde, die der damals 4 oder 5-jährige Zwillingssohn A in dessen Nähe gehalten hatte. Die Einzelheiten des Geschehenshergangs sind streitig. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erklärte der Beklagte zu 2) ausweislich des Ermittlungsberichts des KOK B vom 26.12.2002 (dort Seite 2, Bl. 149), der Christbaum sei durch eine an ihm angebrachte Lichterkette in Brand geraten. Im Vermerk des KHK C vom 27.12.2002 (dort Seite 2, Bl. 152) findet sich die Erklärung der Beklagten zu 1), wonach sie sich mit den Zwillingssöhnen im Wohnzimmer des Hauses befunden habe, in welchem der Weihnachtsbaum gestanden habe. Sie habe eine Wunderkerze angezündet, die der Zwillingssohn A gehalten und umher geschwenkt habe. Dabei sei er an den Baum geraten, der sofort Feuer gefangen habe.

Der von der Klägerin im Wege des Regresses geltend gemachte Betrag – die Klageforderung – beläuft sich auf € 217.964,–.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten den Brand grob fahrlässig verursacht, weswegen sie Regress nehmen könne. Das Schadensereignis habe sich so wie im Vermerk des KHK C vom 27.12.2002 festgehalten, ereignet. Für den Fall nur leichter Fahrlässigkeit könne sie von den Beklagten die Abtretung der Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung verlangen, die Regressansprüche, wie die hier geltend gemachten umfasse. Die Klägerin beantragt daher hilfsweise Verurteilung auf Abtretung dieser Ansprüche.

Die Beklagten haben behauptet, das Au-pair-Mädchen habe A die brennende Wunderkerze gegeben. Die Zwillinge hätten die im Keller versteckten Wunderkerzen aufgestöbert[…]


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